Jede und Jeder hat die Möglichkeit, die Aufnahme in die Evangelische Kirche zu beantragen, sofern er oder sie nicht (mehr) Mitglied einer anderen Religionsgemeinschaft ist. Beim Übertritt von einer Kirche in die andere Kirche muss die Bescheinigung des Austritts vorgelegt werden.

Voraussetzung für eine Aufnahme ist die Taufe. Wenn Sie noch nicht getauft sind, dann können Sie sich noch taufen lassen!

Die Kirchentüren stehen für alle offen, denn Kirche wächst von unten. Auch Sie werden gebraucht und sind willkommen!

Schritte zum Kircheneintritt

1. Das Gespräch

Zunächst muss ein Gespräch mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin geführt werden. In diesem Gespräch geht es um ein gegenseitiges Kennenlernen; es wird in der Regel über die Motive des Eintritts oder Wiedereintritts gesprochen. Vorbehalte und Fragen können hier offen ausgesprochen und geklärt werden. Der Pfarrer oder die Pfarrerin wird sich bemühen, einen Einblick in die gemeindlichen Strukturen und Besonderheiten der Kirchengemeinde zu geben. Pfarrer und Pfarrerinnen sind an die seelsorgerliche Schweigepflicht gebunden.

2. Beschluss

Der Gemeindekirchenrat fasst auf Antrag einer Person einen Beschluss zum Wiedereintritt.

3. Der Gottesdienst

Die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche geschieht im Gottesdienst mit der Teilnahme am Abendmahl.

Der Aufnahmeantrag kann im Gemeindebüro abgeholt oder hier als PDF herunter geladen werden: 

Wenn Sie Interesse an einem Wiedereintritt in die evangelische Kirche haben, dann melden Sie sich bei unserem Gemeindebüro. Pfarrer Minkner wird sich dann bei Ihnen melden.

Rechte und Pflichten

Wer als getaufter Christ/getaufte Christin aufgenommen worden ist, hat das Recht, am Abendmahl teilzunehmen und darf das Patenamt ausüben. Er/Sie hat das Recht, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen, und hat, sofern älter als 14 Jahre, Stimmrecht bei der Ältestenwahl.

Neben der Beteiligung am Gemeindeleben wird der/die in die Evangelische Kirche aufgenommene Christ/in durch den Kirchensteuerbeitrag an den finanziellen Kosten der kirchlichen Arbeit beteiligt.

Kirchensteuer zahlen nur Kirchenmitglieder, die über ein eigenes zu versteuerndes Einkommen verfügen und daher Lohn- oder Einkommensteuer entrichten

Kosten

Extra Kosten entstehen bei der Aufnahme nicht. Aber durch die Aufnahme wird jeder, der Lohn- oder Einkommensteuerpflichtig ist, an der Finanzierung der kirchlichen Arbeit durch die Kirchensteuer beteiligt.